§ 16 Abs 3 AlVG - Bei der Prüfung, ob ein von einem Arbeitslosen im Ausland absolvierter Sprachkurs „im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit“ liegt und deshalb eine Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs zu erteilen ist, ist auf den gesamten Arbeitsmarkt und nicht nur auf die beim Arbeitsmarktservice gemeldeten offenen Stellen abzustellen.