§ 22 Abs 2, § 23 AlVG - Im Falle einer Alterspension sieht § 22 Abs 2 AlVG vor, dass ein laufendes Verfahren betreffend deren Zuerkennung den Anspruch auf Arbeitslosengeld ausschließt. Das Verfahren auf Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitspension hingegen schließt die Gewährung von Arbeitslosengeld nur dann aus, wenn die Voraussetzungen für einen Pensionsvorschuss iSd § 23 AlVG erfüllt sind. Nur in diesem Fall gebührt ausschließlich der Pensionsvorschuss und nicht das Arbeitslosengeld.