§ 24 Abs 2 AlVG - Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice kann gemäß § 47 Abs 1 AlVG die Anerkennung von Ansprüchen in Form einer bloßen Mitteilung aussprechen, die Verweigerung dieser Leistung kann aber - aus welchem Grund immer - nur aufgrund eines Bescheides erfolgen. Die durch § 47 Abs 1 AlVG eingeräumte Möglichkeit, Rechtswirkungen durch Zustellung einer bloßen Mitteilung auszulösen, ist somit auf die antragsgemäße Gewährung von Leistungen beschränkt.