§ 82 lit f GewO - Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer ersten Ermahnung wegen Zuspätkommens einige Tage später eine unrichtige Angabe über die Gründe seines neuerlichen Zuspätkommens machte, kann seine Entlassung nicht rechtfertigen. Die „Ausrede“ diente lediglich als Rechtfertigung seiner Unpünktlichkeit und stellt eine im täglichen Leben vorkommende „Unaufrichtigkeit“ dar, die für sich allein keinen Entlassungsgrund zu begründen vermag, sofern der Tatbestand (hier: das neuerliche Zuspätkommen) nicht selbst als Entlassungsgrund infrage kommt. Dies war jedoch im vorliegenden Fall mangels Beharrlichkeit der Pflichtverletzung zu verneinen. OLG Wien 13.08.2003, 9 Ra 101/03v. (Revision unzulässig)