vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Angabe eines unrichtigen Grundes für Unpünktlichkeit

ArbeitsrechtARD 5454/11/2003 Heft 5454 v. 25.11.2003

§ 82 lit f GewO - Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer ersten Ermahnung wegen Zuspätkommens einige Tage später eine unrichtige Angabe über die Gründe seines neuerlichen Zuspätkommens machte, kann seine Entlassung nicht rechtfertigen. Die „Ausrede“ diente lediglich als Rechtfertigung seiner Unpünktlichkeit und stellt eine im täglichen Leben vorkommende „Unaufrichtigkeit“ dar, die für sich allein keinen Entlassungsgrund zu begründen vermag, sofern der Tatbestand (hier: das neuerliche Zuspätkommen) nicht selbst als Entlassungsgrund infrage kommt. Dies war jedoch im vorliegenden Fall mangels Beharrlichkeit der Pflichtverletzung zu verneinen. OLG Wien 13.08.2003, 9 Ra 101/03v. (Revision unzulässig)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte