§ 273 ASVG - Die Versicherte hat im vorliegenden Fall den Beruf einer diplomierten Krankenschwester erlernt und ausgeübt. Sie ist nur mehr in der Lage, körperlich leichte Arbeiten unter durchschnittlichem Zeitdruck zu verrichten. Diese „leichten Arbeiten“ können in den Berufen einer Lehrschwester, einer Stationsschwester oder einer Pflegedienstleiterin ausgeübt werden.