§ 273 ASVG - Da es oftmals der üblichen Berufslaufbahn eines Balletttänzers entspricht, dass er nach Beendigung seiner aktiven Berufslaufbahn als Choreograph, Tanzschullehrer oder in ähnlichen einschlägigen Berufen tätig ist, ist eine Verweisung auf solche Tätigkeiten zulässig. OGH 18.02.2003, 10 ObS 407/02d.
Anmerkung des Redakteurs