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Austritt des Primararztes wegen mangelnder Trennung der chirurgischen Abteilungen

ArbeitsrechtARD 5437/10/2003 Heft 5437 v. 26.9.2003

§ 130 Vlbg. GBedG - Der Gemeindeangestellte ist zum Austritt aus dem Dienstverhältnis - d.h. zur Auflösung desselben vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist - berechtigt, wenn wichtige Gründe hiefür gegeben sind, insbesondere wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann oder das 60. - eine weibliche Gemeindeangestellte das 55. - Lebensjahr vollendet hat. Eine nähere Konkretisierung der Gründe für einen vorzeitigen Austritt erfolgt im Vorarlberger Gemeindebedienstetengesetz nicht. Daher ist der vom OGH in ständiger Rechtsprechung vertretene Grundsatz anwendbar, dass ein Arbeitsverhältnis nur dann sofort aufgelöst werden kann, wenn die Interessen des Vertragspartners so schwer verletzt werden, dass eine weitere Zusammenarbeit auch nicht für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zugemutet werden kann. Nur eine wesentliche Vertragsverletzung oder Gesetzesverletzung, die eine weitere Zusammenarbeit auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist ausschließt, berechtigt zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (vgl. OGH 31.05. 2000, 9 ObA 19/00k, ARD 5196/19/2001).

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