§ 8 Abs 8 AngG - Ein Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber die Gründe für seine Krankenstände bekannt zu geben. Der Verpflichtung, eine Dienstverhinderung zu melden, ist vielmehr schon dann Genüge getan, wenn der erkrankte Angestellte als Grund für die Dienstverhinderung bloß „Erkrankung“ nennt.