§ 8 Abs 8 AngG, § 4 Abs 1 EFZG - Das Gesetz sieht keine Formvorschriften vor, wie der Arbeitnehmer seiner in § 8 Abs 8 AngG bzw. § 4 Abs 1 EFZG normierten Verpflichtung, dem Arbeitgeber einen Krankenstand unverzüglich zu melden, nachzukommen hat. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Handynummer seines Diensthandys bekannt gegeben, hat er - ebenso wie im Fall der Bekanntgabe der Telefon- oder Faxnummer - damit zu rechnen, dass sich der Arbeitnehmer zur Übermittlung von Informationen dessen bedienen wird.