§ 8 Abs 8 AngG, KV-Zahnärzte - § 8 Abs 8 AngG, wonach ein Angestellter bei sonstigem zeitweiligen Entgeltverlust verpflichtet ist, eine Dienstverhinderung ohne Verzug dem Arbeitgeber anzuzeigen und auf Verlangen des Arbeitgebers eine ärztliche Bestätigung über Ursache und Dauer der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, regelt die Voraussetzungen, unter denen der Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Entgelts entfällt. Diese Voraussetzungen dürfen daher zum Nachteil des Arbeitnehmers nicht verschlechtert werden. Eine solche Verschlechterung der Voraussetzungen wäre aber mit der generellen Festlegung der Verpflichtung zur Vorlage einer ärztlichen Bestätigung im Arbeitsvertrag verbunden. Selbst durch eine Betriebsvereinbarung oder durch Kollektivvertrag kann eine die gesetzliche Bestimmung zulasten des Arbeitnehmers verschlechternde Regelung nicht wirksam getroffen werden.