§ 113, § 212, § 212a, § 254 BAO - Die Abgabenbehörde hat den Parteien die zur Vornahme der Verfahrenshandlungen notwendigen Anleitungen gemäß § 113 BAO nur auf Verlangen der jeweiligen Partei zu erteilen.
§ 113, § 212, § 212a, § 254 BAO - Die Abgabenbehörde hat den Parteien die zur Vornahme der Verfahrenshandlungen notwendigen Anleitungen gemäß § 113 BAO nur auf Verlangen der jeweiligen Partei zu erteilen.