§ 2, § 5 Abs 1 lit a KommStG, § 22 Z 2 EStG - Vom Gesellschafter-Geschäftsführer frei verfügte Änderungen der Höhe seiner Bezüge haben mit einem Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemein (vgl. VwGH 25.09.2001, 2001/14/0124, ARD 5320/33/2002). Vor diesem Hintergrund wird aufgrund der im vorliegenden Fall schon vor der Einbringung des Einzelunternehmens in die GmbH gehandhabten und in der Folge - ermöglicht durch das hohe Beteiligungsausmaß von 99,9% - beibehaltenen Praxis des Gesellschafter-Geschäftsführers, über die tatsächlich an ihn geleisteten Zahlungen frei zu entscheiden, das behauptete „Durchschlagen des wirtschaftlichen Erfolges der GmbH“ auf den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht aufgezeigt.