§ 2 KommStG, § 22 Z 2 EStG - Eine für einen Teil der Geschäftsführerentlohnung bestehende Vereinbarung über die Abhängigkeit vom Erfolg der Gesellschaft bewirkt für sich allein noch kein Unternehmerrisiko des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers. Die Möglichkeit der freien Arbeitszeiteinteilung und fehlendes 13. und 14. Gehalt schließen ein Dienstverhältnis iSd § 22 Z 2 EStG nicht aus. VwGH 24.06.2003, 2003/14/0016. (Beschwerde abgewiesen)