Art 2 Z 1 RL 93/104/EG - Die RL 93/104/EG des Rates v. 23. 11. 1993 [über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung] ist dahin auszulegen, dass der Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus leistet, in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne dieser Richtlinie darstellt, auch wenn es dem Betroffenen in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen wird, gestattet ist, sich an seiner Arbeitsstelle auszuruhen. Die Richtlinie steht daher der Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, nach der Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes untätig ist, als Ruhezeit eingestuft werden.