Art 34 RL 93/16/EWG - Das Erfordernis, zumindest einen Teil der Ausbildung zum praktischen Arzt in einer Vollzeitausbildung zu absolvieren, dient der entsprechenden Vorbereitung auf die tatsächliche Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes und ist durch objektive Faktoren gerechtfertigt; es liegt somit keine unzulässige mittelbare Diskriminierung vor.
EuGH 09.09.2003, Rs. C-25/02 , Fall Rinke