Beschäftigungsbewilligungen, die im Rahmen der Verordnungen des BMWA für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft, BGBl II 2003/112, ARD 5377/4/2003, und BGBl II 208/2003, ARD 5394/2/2003, für Unternehmen der Berufsgruppe der Holzschlägerer erteilt wurden, dürfen bis zu einer Gesamtdauer von 9 Monaten verlängert werden, sofern der Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers weiter besteht und nicht anderweitig abgedeckt werden kann. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem 31. 12. 2003 enden. Verordnung des BMWA; BGBl II 2003/415, ausgegeben am 09.09. 2003.