§ 16 Abs 1 Z 1, § 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG - Nach der Rechtslage vor der Liebhabereiverordnung 1990 können stille Reserven (hier: vom Abgabepflichtigen behauptete Wertsteigerung seines GmbH-Anteiles um das nahezu Vierfache) bei der Beurteilung einer Betätigung als Liebhaberei grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Stille Reserven im Sinne eines allfälligen Veräußerungsgewinnes sind dann nicht relevant, wenn eine beabsichtigte Veräußerung nicht behauptet wurde und nicht zu erwarten war (vgl. VwGH 06.03.1984, 83/14/0188, 0195, ARD 3602/7/84). Es müssten die Betriebsführung und das Bemühen des Betriebsinhabers auf die Erzielung eines Veräußerungsgewinnes gerichtet sein (vgl. VwGH 19.02.1985, 84/14/0096, ARD 3699/4/85).