§ 178, § 213a ASVG - Anders als in der Vorentscheidung OGH 25.09.2001, 10 ObS 178/01a, ARD 5337/9/2002, spricht sich nun der OGH dafür aus, dass das über eine Integritätsabgeltung dem Grunde nach absprechende Urteil den Hundertsatz der in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage festzusetzen hat, weil ansonsten noch eine zweite Entscheidung „dem Grunde nach“ ergehen könnte (vgl. dazu ausführlicher OGH 17.09. 2002, 10 ObS 304/02g, ARD 5434/17/2003).