§ 213a Abs 4 ASVG, § 89 Abs 2 ASGG - Eine Klage auf Gewährung einer Integritätsabgeltung kann dadurch erledigt werden, dass vom Gericht nur über den Anspruch dem Grunde nach abgesprochen wird und die Festsetzung der Höhe dem Versicherungsträger überlassen bleibt. In dem Urteil über das Bestehen eines Anspruchs auf Integritätsabgeltung dem Grunde nach ist vom Gericht aber jedenfalls der Hundertsatz der Bemessungsgrundlage festzusetzen.