§ 334 ASVG - Hat der Dienstgeber einen Arbeitsunfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, hat er den SV-Trägern alle dem geschädigten Arbeitnehmer nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen zu ersetzen. Auch wenn das Verhalten des durch einen Arbeitsunfall geschädigten Dienstnehmers bei Beurteilung der Frage, ob der Dienstgeber den Arbeitsunfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, trotz § 334 Abs 3 ASVG mitzuberücksichtigen ist (vgl. OGH 25.02.1999, 8 ObA 301/98t, ARD 5058/14/99), ist in der Unterlassung der gebotenen Absicherung des Auslaufsbereichs einer bestimmten Produktionsmaschine eine grobe Fahrlässigkeit des Arbeitgebers zu sehen, wenn dieser vom BR-Vorsitzenden auf die möglichen Gefahren durch die mangelnde Absicherung (ungeschütztes Eingreifen oder Einsteigen in die Anlage) hingewiesen wurde, die konkret vorgeschlagenen Sicherungsmaßnahmen jedoch nicht umsetzte. Ob der Arbeitsinspektor die Gefahrenquelle erkannt hat, ist in diesem Fall nicht maßgeblich.