§ 1298 ABGB, § 363 Abs 2 ASVG - Nach § 363 Abs 2 ASVG trifft den behandelnden Arzt, der bei einem Versicherten eine Berufskrankheit oder Krankheitserscheinungen feststellt, die den begründeten Verdacht einer solchen Krankheit rechtfertigen, eine Anzeigepflicht beim Unfallversicherungsträger. Wenn dem Versicherten aufgrund der Unterlassung der Anzeige Versicherungsleistungen entgehen, haftet der Arzt für den Schaden.