§ 255 Abs 4 ASVG - § 255 Abs 4 ASVG schafft unabhängig davon, ob ein Berufsschutz besteht oder nicht, für Versicherte ab Vollendung des 57. Lebensjahres einen erleichterten Zugang zur Invaliditätspension bzw. Berufsunfähigkeitspension (§ 255 Abs 4 ASVG gilt gemäß § 273 Abs 2 ASVG auch in der Pensionsversicherung der Angestellten).