§ 255 Abs 2 ASVG - Für die Tätigkeit einer Stützkraft in einer Sonderschule ist keine Ausbildung erforderlich und sind keine Fähigkeiten notwendig, die denen eines ausgebildeten Sonderpädagogen, Erziehers, Kindergärtners oder Lehrers entsprechen würden. Der Arbeitnehmer leistete im vorliegenden Fall vorwiegend manuelle Tätigkeiten (Begleiten von Kindern auf das Klosett, Tragen von Kindern, Hilfestellung beim An- und Ausziehen, beim Essen, beim Turnen, im Handarbeitsunterricht) und unterstützte im Übrigen den ausgebildeten Sonderschullehrer, dem er zugeteilt war, im „normalen“ Unterricht.