§ 255 Abs 4, § 273 Abs 2 ASVG - Hat eine über 57-jährige Versicherte als Leiterin eines Kindergartens während mindestens 10 Jahren in den letzten 15 Jahren neben der Betreuung einer eigenen Gruppe von Kindern als Kindergärtnerin auch stets anfallende administrative Aufgaben (Aufnahme von Kindern, Gespräche mit Eltern, Abrechnung mit Lieferanten, usw.) in ihrer Eigenschaft als Leiterin verrichtet, kann ihr für den Fall, dass sie aufgrund ihres Leistungskalkül nicht mehr für die Tätigkeit einer Kindergärtnerin (Betreuung einer Gruppe) herangezogen werden kann, eine Verweisung auf die Tätigkeit einer Kindergartenleiterin in größeren Kindergärten und Horten mit ausschließlich administrativen Aufgaben zugemutet werden.