§ 255 Abs 4 ASVG - Die Verweisung eines über 57-jährigen Versicherten muss dann als unzumutbar angesehen werden, wenn die Verweisungstätigkeit gegenüber der in den letzten 15 Jahren zumindest 10 Jahre hindurch ausgeübten Tätigkeit unzumutbare Änderungen im Arbeitsumfeld mit sich brächte (zu den allgemeinen Ausführungen betreffend § 255 Abs 4 ASVG siehe ARD 5433/11/2003).