Sowohl nach § 292e EO als auch nach der insoweit gleich lautenden Vorgängerbestimmung des § 10 Lohnpfändungsgesetz (LPfG) hat sowohl die Lohnforderung des Verpflichteten gegen den Drittschuldner aus einem Arbeitsverhältnis als auch die vom Gesetzgeber im Verhältnis der betreibenden Partei zum Drittschuldner fingierte angemessene Vergütung iSd § 10 Abs 2 LPfG bzw. § 292e EO ihren Rechtsgrund in den vom Verpflichteten dem Drittschuldner erbrachten Arbeiten und Dienstleistungen, weshalb die Exekution auf die Bezüge aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis auch den fingierten Arbeitslohn umfasst.