§ 1155 ABGB - Der Ausspruch einer Dienstfreistellung lässt die Entgeltpflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer grundsätzlich unberührt. Das Entgelt für den Zeitraum der Dienstfreistellung ist daher, soweit schwankende Entgeltbestandteile betroffen sind, nach dem Ausfallsprinzip zu ermitteln. Danach gebührt dem Arbeitnehmer jeweils das Entgelt, das ihm zugekommen wäre, wenn er gearbeitet hätte, sodass auch regelmäßig anfallende Überstunden einzubeziehen sind. OLG Wien 20.12. 2002, 7 Ra 335/02i.