§ 1153, § 1158 ABGB - Erklärt der Arbeitgeber einem Dritten (hier: einer Kfz-Werkstätte) gegenüber, dass er das Dienst-Kfz eines entlassenen Arbeitnehmers abholen werde, sobald es der Arbeitnehmer bei dem Dritten (der Werkstätte) abgegeben habe, ist dem Arbeitnehmer kein Verzug bei der von ihm geschuldeten Herausgabe des Dienstwagens vorzuwerfen, wenn der Arbeitgeber dann die Rücknahme des Fahrzeuges verweigert, weil die Reserveschlüssel fehlen.