§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG - Übt ein Abgabepflichtiger den überwiegenden Teil seiner anwaltlichen Tätigkeit in einer auswärtigen Kanzlei aus, kommt eine Anerkennung der Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer als Betriebsausgaben nicht in Betracht, selbst wenn dieses neben dem Empfang von Klienten, Verfassen von Schriftsätzen u.dgl. auch noch der Vorbereitung seiner Vortragstätigkeit dient.
VwGH 03.07.2003, 99/15/0177