§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG - Es trifft nicht zu, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters nach der Verkehrsauffassung niemals im häuslichen Arbeitszimmer liegen kann, vielmehr ist auch bei der Tätigkeit von Versicherungsvertretern auf die zeitliche Komponente der Nutzung des Arbeitszimmers im Verhältnis zur Außendiensttätigkeit abzustellen.
VwGH 08.05.2003, 2000/15/0176