§ 255 Abs 2 ASVG - In Hinblick darauf, dass die Dauer der für die Erlernung eines Berufs notwendigen Lehrzeit im Durchschnitt etwa 3 Jahre beträgt, spricht der Umstand, dass der Kenntnis- und Fähigkeitsstand eines Staplerfahrers mit einer nicht einmal 2-wöchigen bzw. 30-stündigen Ausbildung erlangt werden kann, eindeutig dagegen, dass hier Kenntnisse und Fähigkeiten erworben werden, die den in einem Lehrberuf vermittelten gleichzuhalten sind. Folglich zählt die Tätigkeit als Staplerfahrer zu den „Hilfsberufen allgemeiner Art“ (Hilfsarbeitertätigkeiten) und stellt weder einen erlernten noch einen angelernten Beruf dar. OGH 12.11.2002, 10 ObS 336/02p.