§ 255 Abs 2 ASVG - Da es für die Annahme eines Berufsschutzes nicht ausreicht, wenn sich die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Versicherten nur auf ein oder mehrere Teilgebiete eines Berufs beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird, kommt einem Versicherten kein Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG zu, wenn die von ihm im maßgebenden Zeitraum vor dem Stichtag ausgeübte Tätigkeit eines Gasschmelzschweißers im Installateurbereich mit einem Qualifikationssubstrat von maximal 4 bis 6 Monaten lediglich eine Teiltätigkeit des 3-jährigen Lehrberufs Universalschweißer darstellt. OGH 18.06.2002, 10 ObS 38/02i.