§ 29 Z 3 EStG - Das Entgelt für die Aufgabe eines im Grundbuch eingetragenen Vorkaufsrechts an einer Liegenschaft führt zu sonstigen Einkünften iSd § 29 Z 3 EStG.
VwGH 03.07.2003, 99/15/0003
Das Vorkaufsrecht findet eine Regelung in §§ 1072 ff. ABGB. Es bewirkt, dass der Verpflichtete im Vorkaufsfall (d.h. wenn der Verpflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag über den Vermögensgegenstand abgeschlossen hat oder ein bindendes Offert des Dritten vorliegt) den Vermögensgegenstand dem Berechtigten zur Einlösung anzubieten hat. Dritten gegenüber wirkt ein solches Vorkaufsrecht nur, wenn es im Grundbuch eingetragen ist. Im Fall der Verbücherung gewährt es dem Vorkaufsberechtigten einen „Abforderungsanspruch“ gegen jeden Dritten, der das Eigentum oder wenigstens den Besitz an der Sache erlangt hat. Das Vorkaufsrecht kann gemäß § 1074 ABGB weder einem Dritten abgetreten noch auf die Erben des Vorkaufsberechtigten übertragen werden. Damit soll der freie Geschäftsverkehr vor überlangen Bindungen geschützt werden.