§ 28 Abs 5 EStG idF vor BGBl 1996/201 - Verzichtet ein fruchtgenussberechtigtes Mitglied einer Hausgemeinschaft auf die Ausübung des Fruchtgenussrechts, so sind die vom Fruchtnießer gemäß § 28 Abs 5 EStG idF vor BGBl 1996/201 gebildeten steuerfreien Beträge im Jahr des Verzichts einkünfteerhöhend aufzulösen.
VwGH 27.08.2002, 99/14/0028