§ 82 lit d GewO 1859 - Erhebt ein Arbeiter gegenüber dem Arbeitgeber und dessen Familie sowie seinen Arbeitskollegen wissentlich den falschen Vorwurf, ihm Geld aus der Garderobe gestohlen zu haben, und erstattet auch Anzeige bei der Polizei, begeht er selbst die strafbare Handlung der Verleumdung und kann bei entsprechender Erschütterung des Vertrauens des Arbeitgebers gemäß § 82 lit d GewO berechtigt entlassen werden.