§ 82 lit g GewO - Angesichts eines mit Schimpfwörtern durchsetzten Umgangstons zwischen den Arbeitskollegen einer Schicht und immer wieder vorkommender sexueller Belästigungen der einzigen Arbeitnehmerin in dieser Schicht können deren ehrverletzende Äußerungen („Sau“ und „Tschusch“) in Reaktion auf eine erneute sexuelle Belästigung durch den beleidigten Kollegen noch entschuldbar sein und bilden keinen Entlassungsgrund.