§ 82 lit g GewO - Alleine das Androhen von Schlägen gegenüber einem Vorgesetzten (hier: Geschäftsführer des Betriebes) oder erst recht eine Drohung mit dem Umbringen muss - auch wenn sie nicht ernst genommen wurde - bereits als eine grobe Ehrverletzung angesehen werden. Das Ausholen zu einem Schlag, auch wenn der Körper des Gegners letztlich nur gestreift wird und keine Verletzung eintritt, ist jedenfalls als Tätlichkeit anzusehen, die eine Entlassung rechtfertigt.