§ 24 Abs 5 EStG - Bei einer Betriebsveräußerung unterliegen der Einkommensteuer nur die durch die Veräußerung realisierten stillen Reserven einschließlich des Firmenwertes. Es kann daher auch nur insoweit zu jener doppelten Steuerbelastung mit Erbschafts- und Schenkungssteuer einerseits und Einkommensteuer andererseits kommen, die mit § 24 Abs 5 EStG vermieden werden soll. Der Sinn des § 24 Abs 5 EStG gebietet daher, dass Erbschafts- und Schenkungssteuer nur insoweit auf die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn anrechenbar ist, als sie auf die stillen Reserven (einschließlich Firmenwert) des Betriebsvermögens entfällt.