§ 27 AngG - Hat ein Bankangestellter durch Einlösung der von seinem Bruder eingereichten Schecks ohne vorherige Rückfrage bei den bezogenen Banken grob sorgfaltswidrig gegen die ihn als Filialleiter-Stellvertreter treffenden Vorschriften verstoßen und dem Arbeitgeber dadurch einen Schaden zugefügt, stellt ihn der Arbeitgeber aber trotz des in einem Disziplinarerkenntnis ausdrücklich erwähnten Vertrauensverlustes nicht nur wieder in den Dienst, sondern kommt er ihm auch bei der Wiedergutmachung des Schadens entgegen und belobigt er ihn fortlaufend, setzt der Arbeitgeber damit ein Verhalten, das der Arbeitnehmer trotz des noch gegen ihn anhängigen Strafverfahrens als Verzicht auf die Geltendmachung des Entlassungsrechtes werten darf.