§ 879 ABGB - Die Weigerung einer moslemischen Verkäuferin, entsprechend der Anordnung des Arbeitgebers auf das Tragen eines Kopftuchs während der Arbeitszeit zu verzichten, rechtfertigt eine Kündigung nicht. Der Arbeitgeber hat bei der auf sein Direktionsrecht gestützten Festlegung von Bekleidungsregeln die grundrechtlich geschützte Glaubensfreiheit der Arbeitnehmerin zu berücksichtigen.