§ 26 Z 1 AngG - Unterlässt es ein Arbeitgeber, seinem Arbeitnehmer - trotz mehrfach geäußerter Wirbelsäulenbeschwerden beim Verrichten der Arbeit (hier: Hebearbeiten in einer Fleischerei) und Vorlage einer ärztlichen Bestätigung über die Unzumutbarkeit des Tragens und Hebens von schweren Lasten bei Ausspruch der Kündigung durch den Arbeitnehmer - während der Kündigungsfrist einen nicht gesundheitsgefährdenden Ersatzarbeitsplatz anzubieten bzw. den Arbeitsablauf entsprechend umzugestalten, liegt der Austrittsgrund des § 26 Z 1 AngG vor und der Arbeitnehmer behält trotz Selbstkündigung seinen Anspruch auf Abfertigung.