§ 10 Abs 1 AÜG - Für die Ermittlung des angemessenen ortsüblichen Entgelts ist auf einen möglichst sacheinschlägigen Kollektivvertrag sowie auf die ortsübliche Überzahlung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts abzustellen. Dabei ist nicht nur ein Durchschnittswert heranzuziehen, sondern - unter Ausscheidung von extremen Abweichungen - die Bandbreite, in der diese Überzahlung erfolgt.
OGH 04.09.2002, 9 ObA 73/02d