§ 49 ASVG, § 6 Rahmen-KV für Angestellte der Industrie - Fällt die Normalarbeitszeit aufgrund der im Betrieb festgelegten Arbeitszeiteinteilung regelmäßig zur Gänze oder zum Teil in die Nachtzeit, gebührt gemäß § 6 Rahmenkollektivvertrag für Angestellte der Industrie (Rahmen-KV) den zu dieser Arbeit herangezogenen Angestellten eine Sondervergütung in jenen Fällen, in denen eine derartige Sondervergütung auch der Arbeiterschaft des betreffenden Betriebes gewährt wird.