Mit der Verordnung des BMWA wird für die befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr über die bereits zugeteilten Kontingente hinaus (siehe BGBl II 2003/238, ARD 5403/3/2003) ein Kontingent in der Höhe von 160 ausländischen Saisonarbeitskräften (Kärnten 100 und Salzburg 60) festgelegt, deren Beschäftigungsbewilligungen nicht nach dem 31. 10. 2003 enden dürfen. BGBl II 2003/359, ausgegeben am 12.08. 2003.