§ 1154 ABGB - Die Vertragsparteien definierten im vorliegenden Fall den pensionsfähigen Jahresbezug als „vierzehnfachen Monatsgehaltsbezug“ und nahmen allfällige Remunerationen sowie sonstige Bezüge, die einmal oder laufend neben den festen Gehaltsbezügen gewährt werden, ausdrücklich aus. Dies lässt den Schluss zu, dass nur das jeweilige Grundgehalt, nicht jedoch auch Überstundenentgelte oder Erfolgsprämien einbezogen werden sollten.