§ 6 ABGB, § 32, § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG - Echte Betriebsvereinbarungen sind wie Gesetze auszulegen und es ist daher unerheblich, welche der Vertragsparteien eine bestimmte Formulierung vorgeschlagen hat. Wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Zentral-BR - im eigenen Namen sowie als Bevollmächtigter aller weiteren Betriebsräte - eine Betriebsvereinbarung über eine im Gesetz vorgesehene Angelegenheit iSd § 29 ArbVG geschlossen (hier: betreffend Betriebspension bzw. Pensionszuschuss), liegt eine echte Betriebsvereinbarung vor.