§ 51 Abs 1 ASGG - Gemäß § 51 Abs 1 ASGG sind u.a. Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen, die zueinander in einem Lehr- oder sonstigen Ausbildungsverhältnis stehen. Von dieser Gesetzesstelle ist jedoch nicht jedes Ausbildungsverhältnis schlechthin erfasst, sondern nur ein solches, das in Zusammenhang mit einem arbeitsrechtlichen Bezug steht. Um die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu begründen, muss der geltend gemachte Anspruch seine Wurzel im Arbeitsverhältnis selbst haben.