§ 19 Abs 2 AngG, § 1158 Abs 2 ABGB - Haben sich die Parteien über die Arbeitsaufnahme für einen bestimmten Arbeitstag vorab verständigt, ist der erste Arbeitstag in die Berechnung des Ablaufes einer vertraglich vereinbarten Probezeit voll einzubeziehen, auch wenn der schriftliche Arbeitsvertrag erst am Tag der Arbeitsaufnahme nach Arbeitsbeginn unterzeichnet wird. Bundesarbeitsgericht/BRD 27.06.2002, 2 AZR 382/01. (Betriebs-Berater 2003/312, Heft 6)