§ 19 Abs 2 AngG - Ein Probedienstverhältnis kann bereits vor dessen Antritt durch einseitige Erklärung eines Vertragspartners ohne weitere Rechtsfolgen aufgelöst werden. Es bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit einer einseitigen Vertragsbeendigungserklärung durch den Arbeitgeber, und von „Sittenwidrigkeit“ kann keine Rede sein.