§ 16 Abs 1 Z 6 lit a und lit b EStG - Einer „verfassungskonformen Interpretation“ des § 16 Abs 1 Z 6 EStG, wonach die Pauschalierung lediglich als vorrangige Methode der Berücksichtigung der Werbungskosten für die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte heranzuziehen, über Antrag des Steuerpflichtigen jedoch die Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten zuzulassen sei, wenn ansonsten ein erheblicher Teil der Fahrtkosten des Fernpendlers unberücksichtigt bliebe, steht der klare Wortlaut des § 16 Abs 1 Z 6 EStG entgegen, nach dem die Aufwendungen für täglich zurückgelegte Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem Verkehrsabsetzbetrag und dem Pendlerpauschale abgegolten sind (vgl. VwGH 25.04.2002, 2001/15/0225, ARD 5390/14/2003). VwGH 05.06.2003, 2002/15/0194. (Beschwerde abgewiesen)